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Wellnessverbot für NPD-Vorsitzenden!? 18. Oktober 2011

Es sollte ein schöner entspannender Urlaub werden – doch dazu kam es nicht.
Die Ehefrau des Bundesvorsitzenden der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD) buchte bei einem Touristikunternehmen für beide Eheleute einen Aufenthalt in einem Wellnesshotel.

Das Touristikunternehmen bestätigte zunächst den Aufenthalt, kurze Zeit später erfuhr das Ehepaar allerdings, dass ein Aufenthalt im Wellnesshotel nicht möglich sei. Dem NPD-Vorsitzenden wurde Hausverbot erteilt. Begründet wurde dies damit, dass die politische Überzeugung des Gastes nicht mit dem Ziel des Hotels zu vereinbaren sei. Schließlich wolle man den anderen Gästen ein exzellentes Wohlfühlerlebnis bieten. Es sei aber zu befürchten, dass sich andere Gäste von der politischen Überzeugung des Vorsitzenden provoziert fühlen könnten.

Der NPD-Vorsitzende wollte allerdings aus rein privaten Zwecken in das Hotel und hatte nie die Absicht sich dort politisch zu äußern.

Er klagte gegen das Hausverbot. Die Klage vor dem LG Frankfurt/Oder im Juni 2010 war erfolglos. Auch das Brandenburgische OLG wies die Klage im April 2011 ab. Nun hat der BGH zu entscheiden. Verhandelt wird am 21. Oktober 2011.

(vgl. dazu Pressemitteilung des BGH Nr. 155/2011)

Wie wird der BGH entscheiden?

Lösungsvorschläge?

Inwieweit weist der Fall Parallelen zum Fall auf, in dem der NPD die Eröffnung eines Kontos durch eine Bank verweigert wurde?

Gibt es einen Kontrahierungszwang?

Inwieweit ist das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG; besser bekannt als “Anti-Diskriminierungs-Gesetz”) zu berücksichtigen?

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