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Examensrelevant: Explosive Sporttasche!? 28. September 2011

Im famos (Fall des Monats im Strafrecht) vom September 2011 präsentiert Prof. Bernd Heinrich einen “bombigen” Fall (BGH, Urt. v. 18.8.2010, NStZ 2011, 278):

Der Täter überfiel eine Tankstelle, indem er mit einer Sporttasche und seinem Handy “bewaffnet” der Verkäuferin erklärte, dass sich in der Tasche eine Bombe befinde, die er zünden werde, wenn diese ihn nicht das Geld aus der Kasse übergebe.

Ist der Qualifikationstatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfüllt?

Das Problem der Scheinwaffen ist nicht neu. Äußerlich offensichtlich ungefährliche Gegenstände sollen die Qualifikation nicht verwirklichen – klassisches Beispiel ist die Drohung mit einem in der Jackentasche dem Opfer entgegengehaltenen Labello.

Weitere Infos zum Thema gibt RA Wolfgang Bohnen vom BMR-Repetitorium bei Lecturio:

6. Sitzung: Raub Teil 2

Mind-Map

Weitere Themen rund um den § 250 StGB findest du auf Map 11 der Mindmaps Strafrecht BT 2.

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Kommentare»

1. mmalkus - 28. September 2011

In Abgrenzung zur “Sporttaschenbombe” ist der Beschluss des BGH v. 11.5.2011, 2 StR 618/10 zu verstehen. Der Täter überfiel eine Bank mit einer gelben Spielzeugpistole, die einer echten Waffe nicht ähnlich sah, die er in seiner Jackentasche steckte und mit der er eine zielende Bewegung dem Bankangestellten gegenüber machte. Der Bankangestellte befürchtete, dass es sich um eine echte Waffe handelte.

In diesem Fall sieht der BGH den § 250 I Nr. 1b StGB nicht als erfüllt an. Für diese Beurteilung komme es allein auf die Sicht eines objektiven Betrachters und nicht darauf an, ob im konkreten Einzelfall das Tatopfer eine solche Beobachtung tatsächlich machen konnte oder ob der Täter dies durch sein täuschendes Vorgehen gerade vereitelte.

http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/2/10/2-618-10.php

2. mmmalkus - 28. September 2011

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3. Eduardo - 13. April 2012

Hallo Chaosradio-Team!Dieses mal habt ihr m.M.n. inhaltlich eine wrlciikh gelungene Sendung geliefert.Insgesamt ist mir bei eurer Diskussion aufgefallen, dass sich bei Freifunk das Konzept eines freien Gemeinschaftsnetzes nicht mit dem Anspruch einiger (vieler?!) Teilnehmer deckt, dort kostenlos und anonym unterwegs zu sein. Spe4testens bei der Fragestellung nach dem Internetzugang wird dies deutlich: ffcr die reine Infrastruktur kauft eben jeder einen 20 60€-Router und zahlt daffcr die laufenden Stromkosten, beim ebenso wichtigen Internetzugang schwebt das Ganze bzgl. Zuverle4ssigkeit und rechtliche Aspekte im freien Raum .Eine Anregung dazu:Die Freifunker haben z.B. in ihrem Wiki geschrieben, dass das Angebot von Diensten fcber das Netzwerk in erster Linie die Sache der Teilnehmer ist.Es wfcrde demnach nichts dagegen sprechen, den Internetzugang durch regule4re Provider anzubieten, die in diesem Fall auch nur Teilnehmer we4ren. Dies kf6nnen z.B. Bfcrgernetz-e.V.’s sein und ggf. auch kommerzielle Anbieter, die sich auf diese Art Zugangsweg zum Kunden einlassen wollen/kf6nnen. Selbstverste4ndlich darf/muss eine finanzielle Kompensation ffcr Dienste verlangt werden. Der freie Zugang dfcrfte der Preisgestaltung im Sinne der Nutzer sehr zutre4glich sein.Auf diese Art und Weise bleibt die Infrastruktur nach wie vor in der Hand der Nutzer, der Netzzugang bleibt frei, auch Internetzuge4nge kf6nnen willentlich (z.B. fcber VPN) mit anderen geteilt werden.






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