Otto N. (Verbraucher): Höcker haut mich vom Hocker! 21. September 2011
Otto fragt, Juristen antworten. Otto N. (Verbraucher) ist einer der mit offenen Augen durch die Welt geht. Als solcher fallen ihm immer wieder alltägliche Dinge auf, die juristisch geklärt werden sollten. Da Otto kein Jurist ist, wird er sich hier vertrauensvoll an euch wenden.
- Er ist halt einfach Otto N. (Verbraucher)
Hallo ihr lieben Juristen und Juristinnen,
ihr hab euch als sehr hilfreich erwiesen und so bitte ich euch erneut um Hilfe.
Ich bin vor ein paar Monaten umgezogen. Da ich nicht so viele Sachen rumschleppen wollte, dachte ich, ich nutze die Zeit mal zum Ausmisten. Zum Wegschmeißen waren einige Sachen noch zu gut und so dachte ich mir, gut dass es eBay gibt.
Habe auch prompt ein paar Dinge reingestellt, natürlich nur funktionierende Dinge. Unter anderem habe ich ein „Home Cinema“ bestehend aus einem DVD Player und einer 5.1 Soundanlage verkauft. Natürlich hat auch diese Anlage einwandfrei funktioniert und ich habe sie mit bestem Wissen und Gewissen beschrieben.
Das ist jetzt ca. 4 Monate her und ich hatte es schon gar nicht mehr auf dem Schirm. Doch gestern bekam ich eine E-Mail vom Käufer. Er sagte sein DVD Player würde nicht mehr funktionieren und nun fordere er Ersatz. Ich habe ihm darauf geantwortet, dass er ihn von Privat gekauft habe und ich keine Garantie für einen gebrauchten DVD Player gegeben habe.
Er hat sich dann auf einen gewissen Herrn „Dr. Jur. Ralf Höcker“ – bekannt aus Funk und Fernsehen – berufen, der genau was anderes behauptet hat.
In seinem neuen Buch schreibt er „Wenn der Käufer die Ware innerhalb der ersten sechs Monate ab Übergabe reklamiert, spricht für ihn sogar eine so genannte Beweislastumkehr: Der Verkäufer muss demnach beweisen, dass die Ware bei Übergabe an den Käufer in Ordnung war.“ (Höcker, Das dritte Lexikon der Rechtsirrtümer, 2011 S. 44)
Dann könnte ich doch bei eBay nichts mehr verkaufen! Wie soll ich denn beweisen, dass etwas zum Zeitpunkt der Übergabe in Ordnung ist?
Oder irrt sich der bekannte Dr. Höcker hier? In den von ihm angegebenen §§ 433, 434 BGB kann ich dazu jedenfalls nichts finden.
Ich hoffe, ihr könnt mir mal wieder aus meinem Schlamassel helfen.
Gruß Otto
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Kommentare»
§ 476 BGB ist wohl gemeint. Es müsste dann aber ein Verbrauchsgüterkauf vorliegen. Was das ist, ist in § 474 I 1 BGB legaldefiniert.
Verzichte auf den Gutschein.
Puhh, wenn der Laie mit dem Semi-Laie…
1) Die Beweislastumkehr findet sich im 476 BGB, der wiederum nach 474 BGB nur beim auf Verbraucher vom Unternehmer Anwendung findet. In diesem Fall hängt es also daran, ob du Unternehmer bist. Selbst wenn es Anwendung finden würde: Mit dem BGH (Zahnriemen-Fall) bezieht sich die Vermutung nur auf den Zeitpunkt des Mangels, nicht auf die Frage, ob überhaupt ein Mangel vorliegt!
2) Wenn man bei eBay verkauft, dann nur mit Gewährleistungsausschluss, der vernünftig formuliert sein will.
3) Wer ernsthaft bei solchen Streitfragen Trivialliteratur ala Höcker zitieren muss, und keinen Palandt zitieren kann, hat schon verloren.
Die Beweislastumkehr nach § 476 BGB findet nur bei einem Verbrauchsgüterkauf iSd § 474 BGB statt, nicht aber wenn es sich bei dem Verkäufer um eine Privatperson handelt.
Vorliegend muss also Käufer beweisen, dass die Kaufsache bei Gefahrübergang mangelhaft war.
Hat er schon bewertet? Ach ist ehh egal, weil es ja nur 90 Tage lang möglich ist. Soll er doch klagen! Hehe, wenn er rechnen kann kauft er sich da eher ne neue Anlage. Wenn er Ali heißt und aus Berlin kommt solltest Du Dir allerdings was nettes als Antwort einfallen lassen
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