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Otto N. (Verbraucher): Ärger um “gestohlenes” Handtuch 15. September 2011

Otto fragt, Juristen antworten. Otto N. (Verbraucher) ist einer der mit offenen Augen durch die Welt geht. Als solcher fallen ihm immer wieder alltägliche Dinge auf, die juristisch geklärt werden sollten. Da Otto kein Jurist ist, wird er sich hier vertrauensvoll an euch wenden.

- Er ist halt einfach Otto N. (Verbraucher) 

Liebe Juristen,
nachdem ihr mir bei meinem letzten Problem weiter geholfen habt, dachte ich, dass ich mich mit einem neuen Problem wieder an euch wenden kann.

Ich war, wie so viele in dieser Jahreszeit, im Urlaub. Ich habe eine Reise auf einer Online-Plattform gebucht und hatte einen tollen Urlaub in Spanien. Nachdem ich es mir im Urlaub nicht schlecht gehen lassen habe, dachte ich, ich kann wenigstens an den Mitbringseln sparen.

So habe ich mal eben alles eingepackt was ich so dachte worüber sich die daheimgebliebenen freuen würden.

Dies war dann auch so, meine Mutter war sehr glücklich über ihren neuen flauschigen Bademantel, auch mein Vater hat sich über seinen gefreut. Die dazu passenden Handtücher verzückten meine Eltern dann vollends.

Eine Freundin von mir habe ich mit Seife, Duschhaube und Körperpflegeprodukten in der praktischen Reisegröße überrascht, auch sie hat sich wirklich gefreut.

Somit war mein Plan gut aufgegangen, dachte ich zumindest. Auf einmal kam da ein Brief aus meinem Hotel, eine Rechnung über 260 €. Die Bademäntel wurden mir mit jeweils 80 € berechnet, die Handtücher mit je 40 €. Selbst die Kosmetikprodukte haben sie mir für 20€ in Rechnung gestellt. Alles im allen, ganz schön teure Mitbringsel.

Nun meine Fragen an Euch:

(1) Habe ich mich strafbar gemacht?

(2) Können die mir wirklich soviel in Rechnung stellen für den Kram? Da stand doch nirgends “nicht mitnehmen”, und der Poolboy hat auch immer gesagt “Ihr Bademantel, Sir”, also ist es doch auch meiner oder?

(3) Wenn ich den Kram einfach zurück schicke, ist dann alles okay?

(4) Muss ich sogar die Kosmetikartikel bezahlen? Ob ich die nun benutze oder einpacke, das kommt doch auf eins raus oder?
Ich hoffe ihr könnt mir helfen, da es diesmal um meine Kohle geht, möchte ich euch einen besonderen Anreiz schaffen mir weiterzuhelfen:

Wer mir eine hilfreiche Antwort gibt, bekommt einen 20% Lecturio-Rabattgutschein. Einlösbar bis 30.9.2011. Mehr Infos hier.

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Kommentare»

1. RA Laurischk - 15. September 2011

1) Ja, § 242 StGB.
2) Ja, § 823 I BGB, es sei denn, es ist ein nachweislich geringerer Schaden entstanden.
3) Zivilrechtlich ja, die Strafbarkeit bleibt aber.
4) M. E. nein, da die Kosmetik ausdrücklich zum Verbrauch überlassen – und damit übereignet – worden ist.

2. Ref. H - 16. September 2011

Ich möchte RA Laurischk dezent in einer Kleinigkeit widersprechen.

Der Geschädigte muss bei 823 und 280 (der hier wohl sogar noch vorrangig wäre) die Höhe es Schadens nachweisen, das sollte ihm in Höhe von 40€ aber wohl nicht möglich sein.






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