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Drum prüfe, wer sich ewig bindet oder nur der schnelle Flirt? – Zum Kündigungsrecht bei der Online-Partnerschaftsvermittlung 11. August 2011

ElitePartner, Parship, eDarling und Co. – Die Online-Partnervermittlung hat Hochkonjunktur und mit ihr auch die rechtlichen Fragen, insbesondere des Widerrufs und der Kündigung, wie folgendes Beispiel zeigt.

 

Sachverhalt

Frau F ist geschieden und schon längere Zeit Single. Ihre erwachsenen Kinder zeigen ihr, wie man das Internet zur Partnersuche nutzt und sie probiert zunächst die kostenlosen Partnerbörsen und Singlechats aus. Nach etlichen Werbespots der Online-Partnerschaftsvermittlung ElitePartner überwindet sie ihre Skepsis und nimmt auf der Suche nach der großen Liebe auch die beachtlichen Preise hin. Sie meldet sich dort als Premium-Mitglied mit einer Laufzeit von 12 Monaten an, nachdem sie die Premium-Mitgliedschaft zum Preis von 14,95 € pro Monat (= ca. 170 € pro Jahr) statt der üblichen 39,95 € pro Monat (ca. 480 € pro Jahr) angeboten bekommen hat. Frau F ist von der Plattform nicht sonderlich begeistert und klickte nur gelegentlich auf ein paar der zahlreichen Partnervorschläge in ihrem E-Mail-Postfach. Nach über zehn Monaten erinnert sie sich daran, dass sie unbedingt den Vertrag kündigen muss, um zu verhindern, dass er sich um ein weiteres Jahr verlängert. Sie schickt den Brief sechs Wochen vor Vertragsschluss ab, klickt sich durch die FAQs und AGB und findet nach geraumer Zeit den Hinweis, dass die Kündigung acht Wochen vorher hätte erfolgen müssen. Ebendies schreibt ihr der Kundenservice. Leider ging die Kündigung zu spät ein, der Vertrag verlängere sich um ein weiteres Jahr zum Preis von 19,95 € pro Monat (= ca. 240 € pro Jahr).

Frau F ärgert sich, über ihre Schusseligkeit, über das viele Geld, dass sie in einen kleinen Urlaub hätte investieren können und darüber, dass sie jetzt für ein weiteres Jahr eine Online-Partnerschaftsvermittlung bezahlen soll, obwohl sie diese nicht mehr nutzen wollte.

Was ist Frau F zu raten?

 

Hat Frau F Pech gehabt? – Gilt hier “pacta sunt servanda” und “wer die AGB nicht sorgfältig liest und nicht rechtzeitig kündigt” ist selber schuld? Quasi: Drum prüfe, wer sich ewig bindet?

 

Nun ist es weitgehend bekannt, dass die Kündigung eines einjährigen Vertrages ein paar Wochen vorher zu erfolgen hat. Ob es nun aber vier, sechs oder gar acht Wochen sind, ist nur durch zahlreiche Klicks erkennbar (Die AGB verweist auf die Bedingungen in Mein Profil, meine Daten – Info usw. usw.). Zweifel am Transparenzgebot der AGB kommen auf.

 

Denkt man jedoch über die Rechtsnatur des Partnervermittlungsvertrages nach und qualifiziert ihn richtigerweise als Dienstvertrag (vgl. in Abgrenzung zum Werkvertrag nur BGH, NJW 2010, 150 und Stephan Lorenz, Grundkurs II zum Schuldrecht BT, Minute 13:30)

 

Bei einem Blick ins Gesetz stößt man auf den eher unbekannten § 627 BGB.

Fristlose Kündigung bei Vertrauensstellung

Bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, ist die Kündigung auch ohne die in § 626 bezeichnete Voraussetzung zulässig, wenn der zur Dienstleistung Verpflichtete, ohne in einem dauernden Dienstverhältnis mit festen Bezügen zu stehen, Dienste höherer Art zu leisten hat, die auf Grund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen.

 

Zur Anwendbarkeit des § 627 BGB

Voraussetzung für eine wirksame Kündigung nach § 627 Abs. 1 BGB ist, dass es sich bei den durch ElitePartner erbrachten Leistungen um Dienste höherer Art handelt, die aufgrund besonderen Vertrauens übertragen werden.

Nun könnte man der Auffassung sein, dass es mangels persönlichen Kontakts zu einer natürlichen Person an einem Vertrauensverhältnis im Sinne dieser Vorschrift fehlt.

Dies sei aber nicht der Fall, stellt das AG-Berlin Schöneberg, in seinem Urteil v. 27.1.2010 – 104a C 413/09 klar. Auf einen persönlichen Kontakt zu einem Mitarbeiter und ein in diesen gesetztes Vertrauen komme es nicht an.

In der Entscheidung des BGH v. 8.10.2009 zu § 627 BGB wurde dies zwar angeführt, sei jedoch für die Entscheidung nicht maßgeblich gewesen.

[Der BGH hat die Anwendbarkeit des § 627 BGB bei einem Partnerschaftsvermittlungsvertrag mit persönlichen Beratungsgesprächen zum Preis von 5000 € bejaht.]

Der BGH habe klargestellt, “dass Verträge, die Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Partnerschaftsvermittlung bzw. -anbahnung zum Gegenstand haben, generell dem § 627 BGB unterfallen, da es in der Natur derartiger Dienstverhältnisse liege, dass der Kunde besonderes Vertrauen zu seinem Auftragnehmer – ob dieser eine natürlich oder juristische Person sei, spiele keine Rolle – haben und sich auf seine Seriosität verlassen müsse.

Dies wird schon durch das Design von ElitePartner bestätigt, bei der alle Kunden immer Post von der persönlichen lächelnden Beraterin Frau Allendorf bekommen. Auch wird damit geworben, dass jede Anmeldung „persönlich von unseren Experten auf Niveau und Seriosität geprüft“ werde, was „eine handverlesene Auswahl kultivierter Singles“ garantiere. Dies geht über eine vollautomatisierte Datenverarbeitung hinaus.

Das AG-Berlin Schönefeld führt an: “Denn es sei im Allgemeinen notwendig, dass er seinem Vertragspartner Auskünfte über seine eigene Person und die gewünschten Eigenschaften des gesuchten Partners gibt, wodurch das Vertragsverhältnis in besonderem Maße die Privat- und Intimsphäre des Kunden berühre.” Daher bestehe das Vertrauensverhältnis auch gegenüber einer juristischen Person.

Diese Ansicht vertritt auch Stephan Lorenz, aaO.

Die Kündigung nach § 627 BGB bedarf keiner Begründung. Die Kündigung ist fristlos.

Sie lässt sich auch nicht durch AGB abbedingen.

Die Kündigung der Frau F scheint auch keine missbräuchliche Rechtsausübung iSv § 242 BGB darzustellen.

Daher ist die im Vertrag vereinbarte Kündigungsfrist gem. § 307 II Nr. 1 BGB unwirksam, weil sie mit § 627 BGB unvereinbar zu bewerten ist und daher Frau F unangemessen benachteiligt.

 

Die Rechtsabteilung von ElitePartner sieht das natürlich anders und stützt sich dabei auf das Urteil des AG Heidelberg vom 25.11.09 C 385/09. Danach sei § 627 BGB nicht einschlägig, da ihre Dienstleistung nicht als “Dienste höherer Art” qualifziert werden könne. (vgl. auch hier)

Eine Berufung auf § 656 BGB sei nach dem Vertragsmodell auch nicht möglich, entsprechende Gerichtsentscheidungen lägen dazu vor.

Insoweit ist wohl Herrn RA Reinhard Otto beizupflichten, wonach die Rechtsauffassung des örtlichen Landgerichts maßgeblich sein wird, da es aufgrund des niedrigen Streitwerts Berufungsurteile des Landgerichts nicht ergehen werden.

 

Zur Vertiefung

Zur analogen Anwendung von § 656 I 1 BGB und zum Widerrufsrecht vgl. Meier, NJW 2011, 2396.

Diesbezüglich stellt sich insbesondere folgendes Problem: Bei ElitePartner ist auch eine Persönlichkeitsanalyse in Form eines PDF-Dokuments Bestandteil der Premium-Mitgliedschaft. Widerruft der Verbraucher seinen Vertrag, so werden ihn dennoch 99 € für diese in Rechnung gestellt, da es sich um eine kundenspezifische Leistung handele die vom Widerrufsrecht ausgeschlossen sei. Die Verbraucherzentrale Hamburg sieht das anders und hat diesbezüglich Klage erhoben, vgl. http://www.vzhh.de/recht/113654/elitaerer-preis.aspx

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Kommentare»

1. Oliver - 11. August 2011

Oh je, WKW, Facebook und wenn es um Sex geht auch Jappy sind doch kostenlos … (habe meine von WKW)






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