JuraCoach – Assessorklausur Strafrecht: Beweisverbote 24. Juli 2011
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1. Beweiserhebungsverbot
a) Beweisthemaverbote
- zB getilgte Vorstrafen dürfen für die Strafzumessung nicht mehr herangezogen werden, § 51 BZRG
- zB Beamte dürfen ohne Zustimmung ihres Dienstherrn nicht aussagen, § 54 StPO iVm Spezialgesetzen
b) Beweismittelverbote
- im Strengbeweisverfahren (/= Freibeweisverfahren)
- Zeuge, z.B. Belehrung gem. § 52 I Nr. 3, III 1 StPO über Zeugnisverweigerungsrecht –> grds. umfassendes Verwertungsverbot (–> Fall KV-Nr. 638. § 52 I Nr. 3 StPO dient dem Schutz des Angehörigen vor einem Gewissenskonflikt zwischen seiner Wahrheitspflicht und der Verbundenheit zu seinem Angehörigen. Bei Tod des Angehörigen besteht kein Verwertungsverbot mehr)
- Augenscheinsobjekt, (P) “Zufallsfunde” Zufallsfunde, d.h. Gegenstände, die in keiner Beziehung zur eigentlichen Durchsuchung stehen, aber auf die Verübung einer anderen strafbaren Handlung schließen hindeuten können gem. § 108 I StPO verwertet werden. (–> Fall KV-Nr. 646. Im der Schublade des Küchentisches in der WG eines Dealers wird eine als gestohlen gemeldete Geldbörse gefunden, die dessen Mitbewohner belastet); Gegenbeispiel: “Zufallsfund” durch Steuerfahnder, die in einem Brandstiftungsfall ermittelten = vorsätzliche Umgehung, die Beweisverwertungsverbot begründet, vgl. dazu RA Bohnen, Lecturio-Video, 51 min)
- Urkunde, z.B. Verstoß gegen das Unmittelbarkeitsgebot des § 250 StPO (–> Fall KV-Nr. 638. Die Aussage der K bei der Polizei kann dann vor Gericht verwertet werden, wenn sie zwischenzeitlich verstorben ist, § 251 I Nr. 2 StPO)
- z.B. Blutabnahme durch Krankenschwester = Verstoß gegen § 81a StPO
- Verstoß gegen den Richtervorbehalt (ähnlich –> Fall SR 71 Sachverhalt, Polizist wendet sich direkt an Richter, um Beschluss zur Blutabnahme zu erhalten; der Verteidiger sieht darin einen Verstoß gegen das “Vier-Augen-Prinzip”, da der Staatsanwalt nicht eingeschaltet wurde. Lösung: gegen § 162 StPO wird verstoßen. Bei Abwägung zwischen zu schützendem Rechtsgut und dem Schutzzweck der Anordnungsregelung fällt der Verstoß nicht wesentlich ins Gewicht. Daher begründet dies kein Beweisverwertungsverbot. Bei Gefahr im Verzug hätte die Polizei sogar selbst die Blutabnahme veranlassen können. § 165 StPO zeigt dies ganz deutlich: in Ausnahmefällen ist auch eine unmittelbare richterliche Anordnung ohne staatsanwaltlichen Antrag möglich.)
c) Beweismethodenverbot
- zB Drohung mit Folter
- (P) DNA-Analyse (vgl. dazu den Beispielsfall bei RA Bohnen, Lecturio-Video, 57 min)
d) relative Beweisverbote
2. Beweisverwertungsverbot
a) selbständige ~
= setzen kein Beweiserhebungsverbot voraus
- zB Verwertung von Tagebuchaufzeichnungen (Sphärentheorie: 1. Sphäre = Kernbereich = zwingendes Beweisverwertungsverbot, 2. Sphäre = Gesamtabwägung zwischen Persönlichkeitsrecht und Strafverfolgungsinteresse in Form der Schwere der Tat)
- Zufallserkenntnisse iRd Telefonüberwachung gem. § 100a StPO (vgl. Fall SR 70; Sachverhalt: das Telefon des Beschuldigten wird wegen Verdachts der Erpressung abgehört. Dabei stellt sich heraus, dass der Beschuldigte auch einen versuchten Diebstahl begangen hat. Lösung: Die Regelung des § 477 II StPO steht einer Verwertung entgegen! Danach dürfen sog. Zufallserkenntnisse, die sich nicht auf die der richterlichen Anordnung zugrundeliegende Katalogtat (hier: Erpressung) beziehen, nur dann verwertet werden, wenn dadurch auch eine Katalogtat iSd § 100a StPO aufgedeckt würde. Dies ist bei einem versuchten Diebstahl aber nicht der Fall –> Beweisverwertungsverbot (+); es bleibt allein eine mittelbare Verwertung, andere Beweismittel (Spuren oder Zeugen), die eine Verbindung zwischen Einbruchsversuch und Täter belegen, ließen sich jedoch nicht finden)
b) unselbständigen ~
= setzen ein Beweiserhebungsverbot voraus
kein, bei “Hypothese der rechtlichen Alternativerlangung” (vgl. dazu den Beispielsfall bei RA Bohnen, Lecturio-Video, 57 min)
Beweisverbot (-)
(P) Beweisverwertungsverbot bei Vernehmung durch Vertrauensperson (V-Mann)
Dem ermittelnden POK ist bekannt, dass einer seiner Freunde auch ein Freund der Ehefrau des Beschuldigten ist. Dieser soll in einem privaten Gespräch herausfinden, ob dem Beschuldigten weitere Taten zur Last gelegt werden können. Im Gespräch erfährt er von der in Tränen brechenden Frau, die sich ihm anvertraute, dass ihr Mann (der Beschuldigte) versucht hat seine Geliebte zu töten. Die Aussagen der Ehefrau erfolgten freiwillig und von sich aus, der Freund fragte genauer nach.
Die Ehefrau beruft sich anschließend auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht.
Kann der Beweis verwertet werden?
Grds.: Die Ehefrau macht von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht gem. § 52 stopp Gebrauch. Dies führt gem. § 252 stopp dazu, dass die angaben der Zeugin gegenüber den Ermittlungsbehörden nicht in das Verfahren eingebracht werden dürfen (auch nicht durch Verlesen oder Vernehmung der Vernehmungsbeamten als Zeugen vom Hörensagen)
Aber: Beim Vernehmenden handelt es sich nicht um einen Vernehmungsbeamten, sondern um eine Privatperson, sog. Vertrauensperson.
BGH: Setzt die Polizei zur Aufklärung eines Mordes einen V-Mann im Umfeld des Beschuldigten ein, so ist dessen Zeugenaussage über Äußerungen von Angehörigen auch dann verwertbar, wenn diese in der Hauptverhandlung von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht.
- § 252 StPO verbietet nicht die Verwertung von Äußerungen außerhalb einer Vernehmung.
- § 252 StPO analog? (-) vergleichbare Konfliktsituation des Zeugen besteht nicht.
- Verletzung rechtsstaatlichen Verfahrens? (-) Einsatz von V-Leuten ist zulässig.
BVerfG: Verstoß gegen das Prinzip des fairen Verfahrens. Das Vorgehen des V-Manns ist den Ermittlungsbehörden zuzurechnen und geht über eine rein passive Informationserlangung ohne Eingriffscharakter hinaus, spätestens dann wenn bei Zeugin heimlich nachgefragt wird. –> Maßnahme, die ohne spezielle gesetzliche Ermächtigungsgrundlage unzulässig ist.
Aus einem Verfahrensverstoß folgt aber erst nach Abwägung der widerstreitenden Interessen eine Unverwertbarkeit.
= Abwägung Interesse des Staates an der Tataufklärung vs. Interesse des betroffenen Bürgers am Schutz seiner Persönlichkeitssphäre:
-
Schwere des Tatvorwurfs Übrige Beweislage Ehefrau vertraute sich diesem ohne Zutun des V-Manns an, kein Drang V-Mann, Zeuge wurde von Polizei gebeten, Informationen zu erlangen Hypothetischer Kausalverlauf:(er hätte die Informationen daher wohl auch ohne Bitten der Polizei erhalten)
–> Verwertbarkeit (+)
Online-Vorlesung:
RA Bohnen von BMR erklärt im Lecturio – Video das examensrelevante Thema Beweisverbote
Beweisverbote tauchen nicht nur in der staatsanwaltlichen Anklageklausur auf, sondern insbesondere in der Revisionsklausur. Mehr Hinweise zur Revisionsklausur findest du hier.
Die Sammlung wird nach und nach ergänzt.
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Übersicht zu den Beweisverwertungsverboten
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