springe zu navigation

JuraCoach – Assessorklausur Strafrecht: Beweisverbote 24. Juli 2011

 

Eine Lernmatrix mit Links zu Klausuren, Aktenvorträgen, Literaturhinweisen und Online-Vorlesungen.

1. Beweiserhebungsverbot

a) Beweisthemaverbote

b) Beweismittelverbote

c) Beweismethodenverbot

d) relative Beweisverbote

2. Beweisverwertungsverbot

a) selbständige ~

= setzen kein Beweiserhebungsverbot voraus

  

b) unselbständigen ~

= setzen ein Beweiserhebungsverbot voraus

kein, bei “Hypothese der rechtlichen Alternativerlangung” (vgl. dazu den Beispielsfall bei RA Bohnen, Lecturio-Video, 57 min)

Beweisverbot (-)

(P) Beweisverwertungsverbot bei Vernehmung durch Vertrauensperson (V-Mann)

Sachverhalt SR 63

Dem ermittelnden POK ist bekannt, dass einer seiner Freunde auch ein Freund der Ehefrau des Beschuldigten ist. Dieser soll in einem privaten Gespräch herausfinden, ob dem Beschuldigten weitere Taten zur Last gelegt werden können. Im Gespräch erfährt er von der in Tränen brechenden Frau, die sich ihm anvertraute, dass ihr Mann (der Beschuldigte) versucht hat seine Geliebte zu töten. Die Aussagen der Ehefrau erfolgten freiwillig und von sich aus, der Freund fragte genauer nach.

Die Ehefrau beruft sich anschließend auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht.

Kann der Beweis verwertet werden?

Lösung SR 63: 

Grds.: Die Ehefrau macht von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht gem. § 52 stopp Gebrauch. Dies führt gem. § 252 stopp dazu, dass die angaben der Zeugin gegenüber den Ermittlungsbehörden nicht in das Verfahren eingebracht werden dürfen (auch nicht durch Verlesen oder Vernehmung der Vernehmungsbeamten als Zeugen vom Hörensagen)

Aber: Beim Vernehmenden handelt es sich nicht um einen Vernehmungsbeamten, sondern um eine Privatperson, sog. Vertrauensperson.

BGH: Setzt die Polizei zur Aufklärung eines Mordes einen V-Mann im Umfeld des Beschuldigten ein, so ist dessen Zeugenaussage über Äußerungen von Angehörigen auch dann verwertbar, wenn diese in der Hauptverhandlung von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht.

BVerfG: Verstoß gegen das Prinzip des fairen Verfahrens. Das Vorgehen des V-Manns ist den Ermittlungsbehörden zuzurechnen und geht über eine rein passive Informationserlangung ohne Eingriffscharakter hinaus, spätestens dann wenn bei Zeugin heimlich nachgefragt wird. –> Maßnahme, die ohne spezielle gesetzliche Ermächtigungsgrundlage unzulässig ist.

Aus einem Verfahrensverstoß folgt aber erst nach Abwägung der widerstreitenden Interessen eine Unverwertbarkeit.

= Abwägung Interesse des Staates an der Tataufklärung vs. Interesse des betroffenen Bürgers am Schutz seiner Persönlichkeitssphäre:

 –> Verwertbarkeit (+)

Online-Vorlesung:

RA Bohnen von BMR erklärt im Lecturio – Video das examensrelevante Thema Beweisverbote

Beweisverbote tauchen nicht nur in der staatsanwaltlichen Anklageklausur auf, sondern insbesondere in der Revisionsklausur. Mehr Hinweise zur Revisionsklausur findest du hier.

Die Sammlung wird nach und nach ergänzt.

Dabei kannst du durch einen Post mithelfen.

Diese Beiträge könnten dich auch interessieren

  1. TeleJura zu den Beweisverboten Die Beweiserhebungs- und Beweisverwertungsverbote sind für die Strafrechtsklausur im zweiten...
  2. JuraCoach – Strafrecht Heute geht’s um vier klassische Probleme des Strafrecht-AT aberratio ictus...
  3. JuraCoach: Assessorklausur Strafrecht Jura Coach: Strafrecht – Assessorklausur View more presentations from mizzamo....

Kommentare»

1. mmmalkus - 7. Juli 2011

Übersicht zu den Beweisverwertungsverboten

http://www.hamburger-juraskripte.de/pdf/StPO/Beweisverbote.pdf

2. JuraTube » Online-Lernplan für das 2. Staatsexamen - 12. Juli 2011

[...] JuraCoach – Assessorklausur Strafrecht: Beweisverbote [...]

3. mmalkus - 21. August 2011

Weitere Tipps gibt’s bald bei JuraCoach unter

http://juracoach.weebly.com

JuraCoach startet im kommenden Semester.






Aktuelle Literaturempfehlungen



Literaturempfehlungen - 2. Examen