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Aus der Presse: Jungfußballer & der Jugendarbeitsschutz 11. Februar 2011

Darf ein 17-jähriger um 22:30 Uhr noch vertraglich verpflichtet Fußball spielen?

Der Fall Draxler beschäftigt mittlerweile das Gewerbeamt Gelsenkirchen und sicher auch die Rechtsabteilungen zahlreicher Fußballvereine.

In § 14 Jugendarbeitsschutzgesetz heißt es:

(1) Jugendliche dürfen nur in der Zeit von 6 bis 20 Uhr beschäftigt werden.

(2) Jugendliche über 16 Jahre dürfen

1.  im Gaststätten- und Schaustellergewerbe bis 22 Uhr,

2.  in mehrschichtigen Betrieben bis 23 Uhr,

3.  in der Landwirtschaft ab 5 Uhr oder bis 21 Uhr,

4.  in Bäckereien und Konditoreien ab 5 Uhr

beschäftigt werden.

(…)

(7) Jugendliche dürfen bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen und anderen Aufführungen, bei Aufnahmen im Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen), auf Ton- und Bildträger sowie bei Film- und Fotoaufnahmen bis 23 Uhr gestaltend mitwirken. Eine Mitwirkung ist nicht zulässig bei Veranstaltungen, Schaustellungen oder Darbietungen, bei denen die Anwesenheit Jugendlicher nach den Vorschriften des Jugendschutzgesetzes verboten ist. Nach Beendigung der Tätigkeit dürfen Jugendliche nicht vor Ablauf einer ununterbrochenen Freizeit von mindestens 14 Stunden beschäftigt werden.

Mehr zum Thema: Bericht der taz.

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