Zustellung 29. Dezember 2010
JuraCoach: ÖffR | VerwR AT |
In der Zulässigkeit stellen sich im Prüfungspunkt “Frist” in zahlreichen Klausuren Probleme rund um die Zustellung.
Klassische Probleme seien hier – nicht abschließend – aufgezählt:
Zustellung an Minderjährigen Sohn / Tochter
vgl. etwa den Aktenvortrag aus NRW Nr. 77
Mit Postzustellungsurkunde wird ein Bescheid an den minderjährigen Sohn / die minderjährige Tochter übergeben während die Eltern nicht im Haus sind.
Die Zustellung richtet sich nach dem Zustellungsgesetz des Landes bzw. nach dem VwZG. Dieses verweist (z.B. in § 3 Abs. 2 VwZG) auf die §§ 177 ff. ZPO.
§ 178 Abs. 1 Nr. 1 ZPO lässt eine Ersatzzustellung an einen erwachsenen Familienangehörigen zu.
Erwachsen ist hier nicht mit volljährig zu verwechseln! Erwachsen i.S.d. § 178 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist, wer nach seinem Alter und nach seiner geistigen Entwicklung erkennbar in der Lage ist, den Zweck einer Zustellung und die Verpflichtung, die Sendung dem Adressaten auszuhändigen, zu erkennen. Im Regelfall wird man davon ab einem Alter von 14 Jahren ausgehen können.
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- Author : mmalkus




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