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Aufenthaltsverbot 29. Dezember 2010

JuraCoach: ÖffR | PoR | Standardmaßnahmen |

 

Der Platzverweis ist in § 31 Abs. 1 HSOG geregelt.

In § 31 Abs. 2 HSOG findet sich die sog. “Wegweisung”, die dafür geschaffen wurde gewalttätige Ehegatten aus der Wohnung zu verbannen.

In § 31 Abs. 3 HSOG findet sich schließlich das Aufenthaltsverbot. Das Aufenthaltsverbot ist zeitlich und örtlich auf den zur Verhütung der Straftat erforderlichen Umfang zu beschränken. Das Verbot darf die Dauer von drei Monaten nicht überschreiten.

 

In der Fallbearbeitung wird der Platzverweis regelmäßig die drei Monate überschreiten.

Dann ist zu fragen, ob die polizeirechtliche Generalklausel (z.B. § 11 HSOG) herangezogen werden kann. Dies ist zu verneinen, da die sachnähere Standardmaßnahme die Anwendung sperrt. § 31 Abs. 3 HSOG ist diesbezüglich eine abschließende Regelung.

[Problematischer ist die Diskussion bei der "Verfrachtung" in den Außenbereich]

 

Auch die Zuständigkeit kann problematisch sein, etwa wenn die Polizei ein schriftliches Aufenthaltsverbot ausspricht. Die Polizei darf zwar auch präventiv tätig werden. Weitet sie ihre Zuständigkeit aber derart aus, zieht sie den Zuständigkeitsbereich der allgemeinen Ordnungsbehörde an sich, die ebenso gut ein schriftliches Aufenthaltsverbot hätte aussprechen können.

 

vgl. zu den hier aufgeführten Problemen den Aktenvortrag Nr. 65 aus NRW

 

Videovorlesungen zum hessischen Polizeirecht findest du bei Lecturio

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