Zustellung 29. Dezember 2010
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In der Zulässigkeit stellen sich im Prüfungspunkt “Frist” in zahlreichen Klausuren Probleme rund um die Zustellung.
Klassische Probleme seien hier – nicht abschließend – aufgezählt:
Zustellung an Minderjährigen Sohn / Tochter
vgl. etwa den Aktenvortrag aus NRW Nr. 77
Mit Postzustellungsurkunde wird ein Bescheid an den minderjährigen Sohn / die minderjährige Tochter übergeben während die Eltern nicht im Haus sind.
Die Zustellung richtet sich nach dem Zustellungsgesetz des Landes bzw. nach dem VwZG. Dieses verweist (z.B. in § 3 Abs. 2 VwZG) auf die §§ 177 ff. ZPO.
§ 178 Abs. 1 Nr. 1 ZPO lässt eine Ersatzzustellung an einen erwachsenen Familienangehörigen zu.
Erwachsen ist hier nicht mit volljährig zu verwechseln! Erwachsen i.S.d. § 178 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist, wer nach seinem Alter und nach seiner geistigen Entwicklung erkennbar in der Lage ist, den Zweck einer Zustellung und die Verpflichtung, die Sendung dem Adressaten auszuhändigen, zu erkennen. Im Regelfall wird man davon ab einem Alter von 14 Jahren ausgehen können.
Aufenthaltsverbot
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Der Platzverweis ist in § 31 Abs. 1 HSOG geregelt.
In § 31 Abs. 2 HSOG findet sich die sog. “Wegweisung”, die dafür geschaffen wurde gewalttätige Ehegatten aus der Wohnung zu verbannen.
In § 31 Abs. 3 HSOG findet sich schließlich das Aufenthaltsverbot. Das Aufenthaltsverbot ist zeitlich und örtlich auf den zur Verhütung der Straftat erforderlichen Umfang zu beschränken. Das Verbot darf die Dauer von drei Monaten nicht überschreiten.
In der Fallbearbeitung wird der Platzverweis regelmäßig die drei Monate überschreiten.
Dann ist zu fragen, ob die polizeirechtliche Generalklausel (z.B. § 11 HSOG) herangezogen werden kann. Dies ist zu verneinen, da die sachnähere Standardmaßnahme die Anwendung sperrt. § 31 Abs. 3 HSOG ist diesbezüglich eine abschließende Regelung.
[Problematischer ist die Diskussion bei der "Verfrachtung" in den Außenbereich]
Auch die Zuständigkeit kann problematisch sein, etwa wenn die Polizei ein schriftliches Aufenthaltsverbot ausspricht. Die Polizei darf zwar auch präventiv tätig werden. Weitet sie ihre Zuständigkeit aber derart aus, zieht sie den Zuständigkeitsbereich der allgemeinen Ordnungsbehörde an sich, die ebenso gut ein schriftliches Aufenthaltsverbot hätte aussprechen können.
vgl. zu den hier aufgeführten Problemen den Aktenvortrag Nr. 65 aus NRW
Videovorlesungen zum hessischen Polizeirecht findest du bei Lecturio
Steuerrecht online lernen 10. Dezember 2010
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