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Übung für die mündliche Prüfung: Der Weihnachtsstollen 21. Dezember 2008

http://www.tagesschau.de/multimedia/video/video424004.html

Kurierfahrer A und B bekamen nach einer langen Fahrt Hunger. Außerdem waren sie schon in Weihnachtsstimmung. Daher öffneten sie eines der Pakete, die sie ausliefern sollen. In diesem vermuteten sie ganz richtig einen Weihnachtsstollen, den sie gemeinsam verspeisten. Adressiert war er an die Zeitung FR. Um den “Mundraub” zu vertuschen, nahemn sie eines von sechs an die LBB adressierte Pakete und versahen es mit dem Etikett des geöffneten Pakets.

Strafbarkeit von A und B?

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Kommentare»

1. Simon - 21. Dezember 2008

Hm… Das ist wirklich ein netter Fall! :-)

- § 242 (+), Bruch des übergeordneten Gewahrsams des Kurierdienstes (a.A. vertretbar; dann § 246). Kein Ausschluss nach § 284a, da überwiegendes öffentliches Interesse.

- § 206 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und 2 (+)

- § 267 (-), keine Urkunde, nur Kennzeichen (a.A. vertretbar)

- § 274 (-), selber Grund

Mehr fällt mir jetzt erstmal nicht ein. Hat jemand noch was?

2. Dr. v. Q. - 23. Dezember 2008

§ 202, wenn ein Kärtchen beim Stollen dabeilag, ;-)






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