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§ 311 III als gesetzliche Normierung des VSD? 18. Dezember 2006

Immer wieder lese ich in den Gutachten meiner AG-Teilnehmer, dass als Anspruchsgrundlage für einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter etwa folgende Konstruktion gewählt wird: 

§§ 280 I, 311 II, 241 II i.V.m. § 311 III

Seit der Einführung des § 311 III durch die Schuldrechtsreform 2002 geht ein Teil der Literatur davon aus, dass das bis dahin ungeregelte von der Rechtsprechung entwickelte Rechtsinstitut des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (VSD) mit § 311 III normiert worden sei. Die hM versteht den § 311 III aber so, dass dieser die Haftung im vorvertraglichen Schuldverhältnis auf Personen, die besonderes Vertrauen in Anspruch nehmen, gerade ausdehnt. Nicht aber den Schutz erweitert. Danach ist der VSD immer noch nicht gesetzlich normiert und als Anspruchsgrundlage sollte besser „§§ 280 I, 311 II, 241 II i.V.m. VSD“ gewählt werden. Letztlich ist der Streit nur von theoretischer Natur.

vgl. dazu die Formulierung aus meiner BGB-Hausarbeit im kleinen Schein, die zu einer Zeit entstanden ist, in der die Schuldrechtsreform noch aktuell war und diese letztlich unwichtige Frage in der Literatur ausführlichst diskutiert wurde:

“Es könnte § 311 III 1 einschlägig sein, nach dessen Wortlaut heitß es, dass auch ein vorvertragliches Schuldverhältnis zu Personen enstehen kann, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Entgegen der Auffassung, dass der Wortlaut des § 311 III 1 es wegen der offenen Formulierung ohne weiteres zu lasse, auch die Einbeziehung Dritter in die Schutzwirkungen eines bestehenden Schuldverhältnisses zu erfassen (Canaris, JZ 2001, 499 (520)), gilt § 311 III 1 nur für die Fälle der Eigenhaftung des Vertreters oder des Verhandlungsgehilfen. Es wird also nicht ein Dritter in den Schutzbereich einbezogen, sondern ein Dritter wird einer vertragsähnlichen Haftung unterzogen.

Insofern ist auf die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter zurückzugreifen. (§ 328 analog, § 242)”

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