Kartellrecht – Günstige Hotelbetten? 16. Juli 2006
Mehrere große Hotelbetreiber (Accor Hotellerie GmbH, Byrom plc., Euro Lloyd Reisebüro GmbH & Co. KG) gründeten zur WM das Gemeinschaftsunternehmen “WCAS” (World Cup Accomodation Services). WCAS vermittelt Hotelzimmer. Man legte den Preis fest auf: Preise von Juni/Juli 2003 + 6 %.
Kartellrechtliche Bedenken?
A. Art. 81 EG – Verbot wettbewerbshindernder Vereinbarungen
I. Tatbestand
1. Vereinbarung zwischen Unternehmen (+)
2. Eignung zur Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten (“Zwischenstaatlichkeitsklausel”)
sowohl deutsche, als auch französische u.a. Hotelbetreiber (+)
3. Bezwecken oder Bewirken einer Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs
zumindest Art. 81 I lit. a EG – Festsetzung von Preisen (+)
–> Art. 81 I EG Beschränkung des Wettbewerbs (+)
II. Freistellung – Art. 81 III EG
Die Preise werden nicht erhöht, sondern sollen auf dem ohne WM üblichen Preisniveau bleiben. Dadurch werden sog. “Event-Zuschläge” verhindert, mit denen bei der WM zu rechnen ist. Dies kommt den Verbrauchern zugute.
–> Art. 81 EG (-)
B. Entstehung / Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung
Geschäftstätigkeit des Gemeinschaftsunternehmens ist von begrenzter zeitlicher Dauer und wird so nicht zu Strukturveränderungen führen.
C. Fusionskontrollverfahren
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- Author : mmalkus




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