Klausurbausteine – ZivilR 18. Juni 2006
Stellt der Besitz ein absolutes Recht i.S.d. § 823 I dar?
§ 823 I:
(1) RGverletzung
a) Eigentum (-)
b) Besitz ???
Fraglich ist, ob der Besitz ein absolutes Recht i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB.
Absolute Rechte zeichnen sich dadurch aus, dass sie gegen jedermann wirken.
Ihnen ist eine Abwehr- und Nutzungsfunktion immanent.
Würde auch der Besitz des A diese Funktionen erfüllen, müsste konsequenterweise mit dem Besitz des A vorliegend ein sonstiges Recht des § 823 Abs. 1 BGB betroffen sein.
Ausschlussfunktion kommt dem Besitz aufgrund des possessorischen Besitzschutzes aus §§ 861, 862 BGB grundsätzlich immer zu.
Weiter hat A den Computer gemietet. Damit hat er als berechtigter Besitzer auch ein Nutzungsrecht inne.
Somit sind hier Ausschluss- und Nutzungsfunktion erfüllt, so dass auch der Besitz als sonstiges Recht des § 823 Abs. 1 BGB betroffen ist.
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Kommentare»
Ist dann auch der Besitz durch den quasinegatorischen Unterlassungsanspruch nach § 1004 BGB analog i. V. m. § 823 I BGB geschützt? Oder ist der Schutz des § 862 BGB da abschließend?