springe zu navigation

Klausurbausteine – ZivilR 18. Juni 2006

Stellt der Besitz ein absolutes Recht i.S.d. § 823 I dar?

 

§ 823 I:
(1) RGverletzung
a) Eigentum (-)
b) Besitz ???

Fraglich ist, ob der Besitz ein absolutes Recht i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB.
Absolute Rechte zeichnen sich dadurch aus, dass sie gegen jedermann wirken.
Ihnen ist eine Abwehr- und Nutzungsfunktion immanent.

Würde auch der Besitz des A diese Funktionen erfüllen, müsste konsequenterweise mit dem Besitz des A vorliegend ein sonstiges Recht des § 823 Abs. 1 BGB betroffen sein.

Ausschlussfunktion kommt dem Besitz aufgrund des possessorischen Besitzschutzes aus §§ 861, 862 BGB grundsätzlich immer zu.

Weiter hat A den Computer gemietet. Damit hat er als berechtigter Besitzer auch ein Nutzungsrecht inne.

Somit sind hier Ausschluss- und Nutzungsfunktion erfüllt, so dass auch der Besitz als sonstiges Recht des § 823 Abs. 1 BGB betroffen ist.

Diese Beiträge könnten dich auch interessieren

  1. 20 Fragen zum Delikts- und Schadensrecht Download (.pdf) § 823 Schützt § 823 auch vor Verletzungen eines...

Kommentare»

1. Tim - 7. Juli 2006

Ist dann auch der Besitz durch den quasinegatorischen Unterlassungsanspruch nach § 1004 BGB analog i. V. m. § 823 I BGB geschützt? Oder ist der Schutz des § 862 BGB da abschließend?






Aktuelle Literaturempfehlungen



Literaturempfehlungen - 2. Examen