Kartellrecht – Aktuelle Entscheidungen 18. Juni 2006
“Praktiker Baumärkte – Hier spricht der Preis!”
… ja sogar das Bundeskartellamt spricht in seiner neuesten Entscheidung über diese Preise.
Thematik: § 20 GWB – Verbot unbilliger Behinderung und Diskriminierung
Sachverhalt:
Die Praktiker GmbH
- betreibt ca. 275 eigene Baumärkte
- ist Franchisegeberin von ca. 20 unabhängigen Baumärkten
Ihr wird vorgeworfen, wettbewerbswidrige Bezugspreise für bestimmte Waren zu fordern, da die Bezugspreise, die Praktiker von ihren Franchisenehmern oft über den Verkaufs- bzw. Werbepreisen liegen, zu denen die eigenen Praktiker-Märkte die Waren an Endkunden abgeben.
Lösungsskizze:
I. Anwendbarkeit des GWB & Zuständigkeit
1. Art. 81 / 82 EG sind nur dann einschlägig und vorrangig zu beachten, wenn die sog. “Zwischenstaatlichkeitsklausel” erfüllt ist, d.h. das Verhalten von Praktiker müsste zu einer Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels führen. –> (-)
Selbst wenn man diese bejahend sollte, so findet das GWB dennoch Anwendung, denn gem. Art. 3 II 2 Verordnung (EG) Nr. 1/2003 ist es den Mitgliedstaaten nicht verwehrt, strengere innerstaatliche Vorschriften anzuwenden.
2. Zuständigkeit des Bundeskartellamts (+) Franchisenehmer in allen Bundesländern
II. Verstoß gegen § 20 I, II GWB
1. Normadressat
a) marktbeherrschendes Unternehmen
b) Abhängigkeit (+) aufgrund Franchisevertrag
c) kleine und mittlere Unternehmen (+) Franchisenehmer machen geringen Umsatz, im Vergleich zu Wettbewerbern, wie Obi, Bauhaus usw.
d) Franchisenehmer = Unternehmen
e) Geschützter Geschäftsverkehr
f) Unbillige Behinderung ???
(… wird fortgesetzt, du kannst auch ganz einfach mithelfen, schreib deine Lösung als Comment hier rein …)
–> Praktiker ist Unternehmen, von dem kleine und mittlere Unternehmen abhängig sind, weil ausreichende Ausweichmöglichkeiten nicht bestehen (+)
–> § 20 GWB (+)
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