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Zur Langer – Klausur 8. Januar 2006

Hätte man das doch nur gewusst!

Was versteht man unter der Zueignung bei der Unterschlagung?

(aus Wikipedia:
Zueignung bedeutet die Anmaßung einer eigentümerähnlichen Position (se ut dominum gerere). Dafür ist es erforderlich, dass der Täter seinen Zueignungswillen äußerlich erkennbar macht – ihn manifestiert.
Umstritten ist, welche Qualität diese Manifestation des Zueignungswillens haben muss.

1. Zum einen wird die Meinung vertreten, dass jede Handlung genügt, auch wenn sie äußerlich unverfänglich ist. Entscheidend für die Strafbarkeit ist insoweit eine subjektive Zueignungsabsicht (das ist jedoch umstritten)

2. Auf der anderen Seite wird vertreten, dass es sich um ein äußerlich eindeutig als Zueignungshandlung erkennbares Verhalten handeln muss, z. B. durch Veräußerung oder Ableugnen des Besitzes. Dabei kommen beide Auffassungen unter Umständen auch zu unterschiedlichen Tatbegehungszeitpunkten.

3. Ferner stellen andere auf eine endgültige Enteignung des Opfers durch den Täter ab. Diese Ansicht dürfte wenig brauchbar sein, da eine wirklich endgültige Enteignung wohl nur beim Tod des Opfers der Unterschlagung anzunehmen sein dürfte und den Strafbarkeitsbereich mithin radikal einschränkt. Schließlich wird auf eine (konkrete) Eigentumsgefährdung abgestellt, welche auch das (freilich unausgesprochene) Korrektiv der Rechtsprechtung für ihre weite Manifestationstheorie bilden dürfte.

vgl. zusätzlich die gute Darstellung bei Joecks, StGB-Studienkommentar, § 246

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